Ab 01.08.2023 gilt die Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz
Am 01.08.2023 tritt die neue Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz in Kraft, mit dem Ziel, bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an den Schutz von Boden und Grundwasser festzulegen.
Zu den wichtigsten Neuerungen bzw. Änderungen gehören:
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Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
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Neufassung der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
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Änderung der Deponieverordnung (DepV)
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Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
- Aktualisierung der Methoden zur Bestimmung von Schadstoffgehalten
Was bedeuten diese Neuerungen bzw. Änderungen für uns in Bayern im Detail?
Mit der Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und der gleichzeitigen Änderung der Deponieverordnung (DepV) und Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wird nun bundeseinheitlich der Fokus verstärkt auf die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe sowie auf die Verwertung mineralischer Bauabfälle gelegt. Dabei sollen Rechtsunsicherheiten und Bürokratie bei dem Wiedereinbau von mineralischen Recyclingmaterial verringert werden. In diesem Zuge macht Bayern von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und hat den Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen (LVGBT) ebenfalls überarbeitet.
In die Neufassung der seit 1999 im Wesentlichen unveränderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sind sowohl aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse als auch die langjährigen Erfahrungen aus dem bisherigen Vollzug mit eingeflossen. Dabei wurde der Regelungsbereich auf das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ausgeweitet und um die Themen des physikalischen Bodenschutzes sowie der Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Erosion durch Wind erweitert. Zudem wird der „vorsorgende Bodenschutz“ zukünftig im Vergleich zum „nachsorgenden Bodenschutz“ priorisiert. In §4 Abs. 5 der BBodSchV werden die zuständigen Behörden ermächtigt, bei bodenbezogenen Baumaßnahmen auf Flächen von mehr als 3.000 m² von dem nach BBodSchG Pflichtigen eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) nach DIN 19639 zu verlangen. Hierbei handelt es sich um eine “Kann“-Bestimmung im Einzelfall.
Die in der neuen BBodSchV geänderten rechtlichen Bestimmungen wirken sich auch auf die Altlastenbearbeitung in Bayern aus, sodass u.a. das LfU-Merkblatt 3.8/1 „Untersuchung und Bewertung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen – Wirkungspfad Boden-Grundwasser“ ebenfalls angepasst werden musste.
Das geänderte LfU-Merkblatt ist auch ab dem 01.08.2023 gültig und kann zusammen mit den weiteren, zum Teil ebenfalls aktualisierten, Merkblättern zum Thema "Schutz von Grundwasser und Boden" hier abgerufen werden.
Wen betrifft die Mantelverordnung?
Bei der Fülle an Änderungen ist es schwer, den Überblick zu behalten. Die Änderungen betreffen v.a. Bauherren und Bauunternehmer:innen größerer Bauprojekte, Planer, Bau- und Umweltbehörden sowie Unternehmen, die sich mit der Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen oder mit der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen beschäftigen
Sie haben Fragen zur Mantelverordnung oder benötigen eine Beratung?
Mit unserer mehr als 30-jährigen Expertise in Sachen Umweltdienstleistungen bieten wir Ihnen eine kompetente und umfassende Beratung rund um das Thema Mantelverordnung an. Sie erreichen uns telefonisch unter 0911/86 88 - 10 oder über unser Kontaktformular.